Steueramt

Steueramt Escholzmatt-Marbach

Die Steuerämter Escholzmatt und Marbach sind seit 1. Januar 2010 zusammengelegt. Ein Gemeindevertrag regelt die Organisation und die Verteilung der Kosten. Das gemeinsame Steueramt Escholzmatt-Marbach befindet sich im Gemeindehaus Escholzmatt.

Damit auch in Marbach eine Beratung vor Ort angeboten werden kann, ist das bisherige Steuerbüro in Marbach jeweils am Montagnachmittag und Donnerstagvormittag besetzt.


Zuständige Personen

Zihlmann HeinzLeiter Steueramt
Häfliger-Portmann AngelaLeiter-Stellvertreterin
Limacher KarinInkasso
Stalder-Schmid MarianneSachbearbeiterin Steuern (Teilzeit)
Bieri CorinneLernende

Büro Escholzmatt

Hauptstrasse 95
6182 Escholzmatt
Telefon +41 41 487 70 05
Telefax +41 41 487 70 09

steueramt(at)escholzmatt.lu.ch


Öffnungszeiten
Montag - Freitag, 8.00 - 12.00 und 13.30 - 17.30 Uhr

Büro Marbach

Gemeindehaus
Dorfstrasse 13
Postfach 46
6196 Marbach
Telefon +41 34 493 71 15
Telefax +41 34 493 71 19

steueramt(at)marbach.lu.ch


Öffnungszeiten
Montagnachmittag, 13.30 - 17.00 Uhr
Donnerstagvormittag, 8.00 - 12.00 Uhr
(Voranmeldung erwünscht, Tel. 041 487 70 05)

Steuerbezug

Die Gemeinde, in der die steuerpflichtige Person am 31. Dezember den Wohnsitz hat, bezieht die Steuern für das ganze Jahr.

Die Staats- und Gemeindesteuern werden am 31. Dezember fällig. Die Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) wird in der Regel aufgrund der letzten vorliegenden Steuererklärung oder Veranlagung erstellt. Falls sich Ihre Einkommensverhältnisse im Verlauf des Steuerjahres voraussichtlich verändern, teilen Sie dies dem Steueramt bitte mit.

Profitieren Sie von der attraktiven Möglichkeit, Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen werden verzinst. Der Zinsertrag ist steuerfrei und wird direkt der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben.

Für verspätete Steuerzahlungen wird ein Verzugszins erhoben.

Ebenfalls verzinst wird ein gegenüber der Schlussrechnung zuviel bezahlter Betrag (positiver Ausgleichszins), während auf einen zu wenig bezahlten Betrag ein negativer Ausgleichszins erhoben wird.

Positiver Ausgleichszins
Die bezahlten Beträge, welche den definitiven Rechnungsbetrag der Steuerrechnung übersteigen, werden ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung verzinst. Damit wird der wirtschaftliche Vorteil für Gemeinde und Staat ausgeglichen. Dasselbe gilt für vor der Fälligkeit geleistete Zahlungen. Dieser positive Ausgleichszins beträgt ab 2010 1 Prozent.

Negativer Ausgleichszins
Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht bezahlt ist, muss er von diesem Zeitpunkt weg bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früher erfolgten Ausstellung der Schlussrechnung verzinst werden. Damit soll der wirtschaftliche Nachteil für Gemeinde und Staat ausgeglichen werden. Dies gilt auch, wenn der definitive Rechnungsbetrag höher ist als die Akontorechnung. Dieser negative Ausgleichszins beträgt ab 2010 1 Prozent.

Verzugszins
Der Verzugszins wird auf den mit der Schlussrechnung geforderten und innert 30 Tagen nicht bezahlten Beträgen erhoben. Ab 2008 beträgt er 5 Prozent.